Fristen für die Leistungserbringung durch MHC beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei MHC eingegangen ist.
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält MHC sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber MHC in Verzug, ist MHC berechtigt, den Vertrag ausserordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. MHC behält sich das Recht vor, die gesamte fällige Vergütung für die bereits ausgeführten Programme und Dienstleistungen sowie damit zusammenhängenden Ausgaben als Schadensersatz geltend zu machen.